Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
86/08/0067
Entscheidungsdatum
21.04.1986
Index
L70107 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten Tirol
Norm
LSchlV Tir 1965 §2 Abs2;
Rechtssatz
Kein beachtlicher Einwand ist das Bestehen eines "Vertriebssystems besonderer Art" im Sinne des § 8 Ladenschlussgesetzes, weil darauf schon diese Bestimmung Rücksicht nimmt.Kein beachtlicher Einwand ist das Bestehen eines "Vertriebssystems besonderer Art" im Sinne des Paragraph 8, Ladenschlussgesetzes, weil darauf schon diese Bestimmung Rücksicht nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080067.X02
Im RIS seit
21.04.1986
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009
Dokumentnummer
JWR_1986080067_19860421X02