Kein beachtlicher Einwand ist das Bestehen eines "Vertriebssystems besonderer Art" im Sinne des § 8 Ladenschlussgesetzes, weil darauf schon diese Bestimmung Rücksicht nimmt.Kein beachtlicher Einwand ist das Bestehen eines "Vertriebssystems besonderer Art" im Sinne des Paragraph 8, Ladenschlussgesetzes, weil darauf schon diese Bestimmung Rücksicht nimmt.