Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1986

Geschäftszahl

86/08/0067

Rechtssatz

Kein beachtlicher Einwand ist das Bestehen eines "Vertriebssystems besonderer Art" im Sinne des Paragraph 8, Ladenschlussgesetzes, weil darauf schon diese Bestimmung Rücksicht nimmt.