Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
88/06/0191
Entscheidungsdatum
23.02.1989
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §4;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0046 E 16. Oktober 1986 RS 2
Stammrechtssatz
Nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG iVm § 4 Vlbg BauG ist über Einwendungen von Nachbarn nur abzusprechen, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Dies kann für die Frage der "rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche" nicht zutreffen. Dem Anrainer, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Fahrtrecht geltend macht, wäre bei richtiger Beurteilung der Rechtslage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gar keine Parteistellung zugekommen (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110).Nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG in Verbindung mit Paragraph 4, Vlbg BauG ist über Einwendungen von Nachbarn nur abzusprechen, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Dies kann für die Frage der "rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche" nicht zutreffen. Dem Anrainer, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Fahrtrecht geltend macht, wäre bei richtiger Beurteilung der Rechtslage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gar keine Parteistellung zugekommen (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060191.X01
Im RIS seit
10.11.2006
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1988060191_19890223X01