Die objektiven Grenzen der Bescheideinrichtungen ergeben sich daraus, dass mit dem Bescheid über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden wird, die dadurch zur entschiedenen Sache wird, wogegen für sich allein weder die getroffenen Tatsachenfeststellungen, noch deren rechtliche Qualifikation in diesem Rahmen als relevant anzusehen sind, ebenso wenig wie in der Begründung beantwortete Vorfragen.