Auch die Durchführung einer Ladetätigkeit berechtigt den Lenker nicht, sein Fahrzeug entgegen der Regelung des § 23 Abs 2 StVO zum Halten für die Ladetätigkeit abzustellen (hier in der Mitte der Fahrbahn, da an den Rändern Straßenbahngleise).Auch die Durchführung einer Ladetätigkeit berechtigt den Lenker nicht, sein Fahrzeug entgegen der Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO zum Halten für die Ladetätigkeit abzustellen (hier in der Mitte der Fahrbahn, da an den Rändern Straßenbahngleise).