Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
85/17/0045
Entscheidungsdatum
04.10.1985
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1976 §14 Abs5;
Rechtssatz
Das Baurecht für NÖ ab der NÖ BauO 1969 kennt keine Vereinbarungen über verzichtbare Aufschließungsbeitragspflichten, sondern lediglich die Anrechnung "mit Zustimmung der Gemeinde" erbrachter Eigenleistungen (§ 14 Abs 5 NÖ BauO). Nicht die seinerzeit (unter der Herrschaft der BauO für NÖ 1883) getroffene Vereinbarung ist daher entscheidend, sondern die tatsächlich erbrachte Leistung.Das Baurecht für NÖ ab der NÖ BauO 1969 kennt keine Vereinbarungen über verzichtbare Aufschließungsbeitragspflichten, sondern lediglich die Anrechnung "mit Zustimmung der Gemeinde" erbrachter Eigenleistungen (Paragraph 14, Absatz 5, NÖ BauO). Nicht die seinerzeit (unter der Herrschaft der BauO für NÖ 1883) getroffene Vereinbarung ist daher entscheidend, sondern die tatsächlich erbrachte Leistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985170045.X04
Im RIS seit
04.10.1985
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1985170045_19851004X04