Verwaltungsgerichtshof
04.10.1985
85/17/0045
Das Baurecht für NÖ ab der NÖ BauO 1969 kennt keine Vereinbarungen über verzichtbare Aufschließungsbeitragspflichten, sondern lediglich die Anrechnung "mit Zustimmung der Gemeinde" erbrachter Eigenleistungen (Paragraph 14, Absatz 5, NÖ BauO). Nicht die seinerzeit (unter der Herrschaft der BauO für NÖ 1883) getroffene Vereinbarung ist daher entscheidend, sondern die tatsächlich erbrachte Leistung.