Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/16/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/16/0111

Entscheidungsdatum

01.12.1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
GrEStG 1955 §1;

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG 1955 ist erfüllt, wenn IM ZEITPUNKT DER ANTEILSVEREINIGUNG zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Wird das Grundstück erst später angeschafft, liegt kein nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG 1955 steuerpflichtiger Sachverhalt vor (Hinweis E 8.1.1970, 303/69). Die "Zugehörigkeit" eines Grundstückes zum Vermögen einer Gesellschaft ist dabei nicht mit dem Begriff des Eigentums gleichzusetzen. Einer Gesellschaft "gehört" ein Grundstück vielmehr auch schon dann, wenn ein Tatbestand verwirklicht ist, der nach Paragraph eins, GrEStG 1955 Steuerpflicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985160111.X02

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1985160111_19871201X02