Verwaltungsgerichtshof
01.12.1987
85/16/0111
Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG 1955 ist erfüllt, wenn IM ZEITPUNKT DER ANTEILSVEREINIGUNG zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Wird das Grundstück erst später angeschafft, liegt kein nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG 1955 steuerpflichtiger Sachverhalt vor (Hinweis E 8.1.1970, 303/69). Die "Zugehörigkeit" eines Grundstückes zum Vermögen einer Gesellschaft ist dabei nicht mit dem Begriff des Eigentums gleichzusetzen. Einer Gesellschaft "gehört" ein Grundstück vielmehr auch schon dann, wenn ein Tatbestand verwirklicht ist, der nach Paragraph eins, GrEStG 1955 Steuerpflicht begründet.