Wird das Recht zur Nutzung von Anteilen der Liegenschaft eines Gesellschafters von diesem in Anrechnung auf seine Einlage in die Personengesellschaft eingebracht, so bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, die Überlassung der Nutzung solle im Rahmen einer Leistungsbeziehung erfolgen, wie sie zwischen fremden, voneinander unabhängigen Dritten abgewickelt wird; sie erfolgt daher im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Beziehungen. Auf Grund dieser bestehen zwar Verpflichtungen zwischen den Gesellschaftern, nicht aber Forderungen oder Schulden zwischen ihnen und der Gesellschaft. Die Wirtschaftsgüter, welche der Gesellschaft auf Grund solcher gesellschaftsvertraglicher Beziehungen zur Verfügung stehen, sind daher die im Eigentum des Gesellschafters verbleibenden Liegenschaftsteile, nicht aber eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter auf Duldung der Nutzung (Nutzungsrecht). Die Liegenschaftsteile sind Sonderbetriebsvermögen; die auf sie entfallende AfA ist Sonderbetriebsausgabe.