Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/13/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/13/0085

Entscheidungsdatum

18.09.1985

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1986/2; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 7; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Nichtabfuhr der Lohnsteuerbeträge durch den Bfr bedeutet eine schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtung als Masseverwalter; denn hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge ergibt sich ja schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1972, daß jede vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Bfr mit den Rechtsfolgen des Paragraph 9, Absatz eins, BAO darstellte (Hinweis E 2.10.1984, 84/14/0027). Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass diese mit den Parteien für die Produkte des Gemeinschuldners eingenommen wurde. Wenn der Bf diese Abgabe, aus welchen Gründen immer, nicht abführte, sondern für andere Zwecke verweeendet hat, liegt auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984130085.X04

Im RIS seit

01.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1984130085_19850918X04

Rechtssatz für 84/13/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/13/0086

Entscheidungsdatum

18.09.1985

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1986/2, 145 ; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 7; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/09/18 84/13/0085 4

Stammrechtssatz

Die Nichtabfuhr der Lohnsteuerbeträge durch den Bfr bedeutet eine schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtung als Masseverwalter; denn hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge ergibt sich ja schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1972, daß jede vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Bfr mit den Rechtsfolgen des Paragraph 9, Absatz eins, BAO darstellte (Hinweis E 2.10.1984, 84/14/0027). Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass diese mit den Parteien für die Produkte des Gemeinschuldners eingenommen wurde. Wenn der Bf diese Abgabe, aus welchen Gründen immer, nicht abführte, sondern für andere Zwecke verweeendet hat, liegt auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984130086.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1984130086_19850918X02

Rechtssatz für 85/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/13/0214

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/20, S 368;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0085 E 18. September 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Die Nichtabfuhr der Lohnsteuerbeträge durch den Bfr bedeutet eine schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtung als Masseverwalter; denn hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge ergibt sich ja schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1972, daß jede vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Bfr mit den Rechtsfolgen des Paragraph 9, Absatz eins, BAO darstellte (Hinweis E 2.10.1984, 84/14/0027). Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass diese mit den Parteien für die Produkte des Gemeinschuldners eingenommen wurde. Wenn der Bf diese Abgabe, aus welchen Gründen immer, nicht abführte, sondern für andere Zwecke verweeendet hat, liegt auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130214.X03

Im RIS seit

22.02.1989

Dokumentnummer

JWR_1985130214_19890222X03