Einkünfte aus der Erstellung von Gutachten fallen - ungeachtet des Umstandes, daß diese urheberrechtlich geschützt sein können - regelmäßig nicht unter die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972, weil sie nicht aus der Einräumung einer Werknutzung (einer Werknutzungsbewilligung) erzielt werden (Hinweis E 1.10.1985, 84/14/0006).Einkünfte aus der Erstellung von Gutachten fallen - ungeachtet des Umstandes, daß diese urheberrechtlich geschützt sein können - regelmäßig nicht unter die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972, weil sie nicht aus der Einräumung einer Werknutzung (einer Werknutzungsbewilligung) erzielt werden (Hinweis E 1.10.1985, 84/14/0006).