Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
85/10/0019
Entscheidungsdatum
27.07.1987
Index
L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
Norm
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs3;
Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit ist auch bei einer einmaligen Handlung als erfüllt anzusehen, wenn sie in der Absicht ausgeübt wird, sich dadurch eine ständige oder durch längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einnahmsquelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985100019.X05
Dokumentnummer
JWR_1985100019_19870727X05