Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/10/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

85/10/0019

Entscheidungsdatum

27.07.1987

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs3;

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit ist auch bei einer einmaligen Handlung als erfüllt anzusehen, wenn sie in der Absicht ausgeübt wird, sich dadurch eine ständige oder durch längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einnahmsquelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100019.X05

Im RIS seit

09.11.2005

Dokumentnummer

JWR_1985100019_19870727X05