Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
84/08/0131
Entscheidungsdatum
29.09.1986
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm
ASVG §68 Abs1 idF 1973/031 1979/530;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0114 E 14. November 1985 VwSlg 11941 A/1985 RS 1
Stammrechtssatz
Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der 34. Nov (1.1.1980) ist nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu prüfen, ob das Feststellungsrecht verjährt ist oder nicht. Ist danach Verjährung noch nicht eingetreten, dann ist der weiteren Prüfung die nach der 34. Nov bestehenden Rechtslage zu Grunde zu legen. War das Feststellungsrecht hingegen auf Grund der bis zum Inkrafttreten der 34. Nov geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 34. Nov nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984080131.X02
Im RIS seit
23.11.2004
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
JWR_1984080131_19860929X02