Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/06/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/06/0081

Entscheidungsdatum

17.03.1988

Index

L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 Abs1;

Rechtssatz

Aus Paragraph 6, Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geht nicht hervor, dass bestehende Elemente nur unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der tragenden Funktion der Außenmauer verändert werden dürfen. Vielmehr gilt auch für Zu- und Umbauten bestehender Bauten, dass ihnen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügen (Hinweis E 26.9.1985, 83/06/0262, und E 11.2.1988, 85/06/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060081.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1985060081_19880317X02