Aus § 6 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geht nicht hervor, dass bestehende Elemente nur unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der tragenden Funktion der Außenmauer verändert werden dürfen. Vielmehr gilt auch für Zu- und Umbauten bestehender Bauten, dass ihnen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügen (Hinweis E 26.9.1985, 83/06/0262, und E 11.2.1988, 85/06/0041).Aus Paragraph 6, Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geht nicht hervor, dass bestehende Elemente nur unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der tragenden Funktion der Außenmauer verändert werden dürfen. Vielmehr gilt auch für Zu- und Umbauten bestehender Bauten, dass ihnen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügen (Hinweis E 26.9.1985, 83/06/0262, und E 11.2.1988, 85/06/0041).