Verwaltungsgerichtshof
17.03.1988
85/06/0081
Aus Paragraph 6, Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geht nicht hervor, dass bestehende Elemente nur unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der tragenden Funktion der Außenmauer verändert werden dürfen. Vielmehr gilt auch für Zu- und Umbauten bestehender Bauten, dass ihnen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügen (Hinweis E 26.9.1985, 83/06/0262, und E 11.2.1988, 85/06/0041).
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060081.X02