Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1988

Geschäftszahl

85/06/0081

Rechtssatz

Aus Paragraph 6, Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geht nicht hervor, dass bestehende Elemente nur unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der tragenden Funktion der Außenmauer verändert werden dürfen. Vielmehr gilt auch für Zu- und Umbauten bestehender Bauten, dass ihnen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügen (Hinweis E 26.9.1985, 83/06/0262, und E 11.2.1988, 85/06/0041).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060081.X02