Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
85/05/0145
Entscheidungsdatum
28.01.1986
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §70;
BauRallg;
Rechtssatz
Eine Projektsänderung, welche sich als Umbau im Sinne des § 60 Abs 1 lit a Wr BauO darstellt, überschreitet den Rahmen einer im Zuge des Berufungsverfahrens zulässigen Modifikation des Bauvorhabens.Eine Projektsänderung, welche sich als Umbau im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO darstellt, überschreitet den Rahmen einer im Zuge des Berufungsverfahrens zulässigen Modifikation des Bauvorhabens.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen
im Berufungsverfahren
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050145.X02
Im RIS seit
01.07.2005
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Dokumentnummer
JWR_1985050145_19860128X02