Zwar schließt nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis ua auf das E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974) die (gemäß § 24 VStG) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der VwGH auf Grund seiner (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen.Zwar schließt nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis ua auf das E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974) die (gemäß Paragraph 24, VStG) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der VwGH auf Grund seiner (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen.