Bei Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs 1 und Abs 2 StVO genügt, wenn die Tatzeitangabe lautet "am 23. Juli 1983 um 13.15 Uhr", im Spruch des Straferkenntnisses als Tatortangabe "in Wien I., Dr. Karl-Lueger-Ring", weil das Fehlen einer detaillierteren Angabe der Tatstrecke den Bfr weder in Verteidigungsrechten eingeschränkt hat, noch ihn der Gefahr aussetzte, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (hier:Bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, StVO genügt, wenn die Tatzeitangabe lautet "am 23. Juli 1983 um 13.15 Uhr", im Spruch des Straferkenntnisses als Tatortangabe "in Wien römisch eins., Dr. Karl-Lueger-Ring", weil das Fehlen einer detaillierteren Angabe der Tatstrecke den Bfr weder in Verteidigungsrechten eingeschränkt hat, noch ihn der Gefahr aussetzte, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (hier:
Sachverhaltsbezogene Begründung, warum diese Tatortangabe im Gegenstand ausreicht)