Es wäre verfehlt, bei der Beurteilung eines dem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 unterliegenden Rechtsgeschäftes bloß vom Urkundeninhalt auszugehen und den tatsächlichen Erwerbsvorgang außer Betracht zu lassen (Hinweis E 1.6.1955, 1427/53, VwSlg 1172 F/1955).Es wäre verfehlt, bei der Beurteilung eines dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 unterliegenden Rechtsgeschäftes bloß vom Urkundeninhalt auszugehen und den tatsächlichen Erwerbsvorgang außer Betracht zu lassen (Hinweis E 1.6.1955, 1427/53, VwSlg 1172 F/1955).