Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Geschäftszahl

84/16/0215

Rechtssatz

Es wäre verfehlt, bei der Beurteilung eines dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 unterliegenden Rechtsgeschäftes bloß vom Urkundeninhalt auszugehen und den tatsächlichen Erwerbsvorgang außer Betracht zu lassen (Hinweis E 1.6.1955, 1427/53, VwSlg 1172 F/1955).