Verwaltungsgerichtshof
31.01.1985
84/16/0215
Es wäre verfehlt, bei der Beurteilung eines dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 unterliegenden Rechtsgeschäftes bloß vom Urkundeninhalt auszugehen und den tatsächlichen Erwerbsvorgang außer Betracht zu lassen (Hinweis E 1.6.1955, 1427/53, VwSlg 1172 F/1955).