Ein jährlicher Beitrag des Landes an Gemeinden und Gemeindeverbände zum Personalaufwand (hier: gemäß § 45 Abs 1 erster Satz Kindergarten- und HortG Tir) ist nicht bei der Lösung der Frage zu berücksichtigen, ob es sich beim Betrieb eines Gemeindekindergartens um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht" handelt (Hinweis E 18.12.1980, 2874/79).Ein jährlicher Beitrag des Landes an Gemeinden und Gemeindeverbände zum Personalaufwand (hier: gemäß Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz Kindergarten- und HortG Tir) ist nicht bei der Lösung der Frage zu berücksichtigen, ob es sich beim Betrieb eines Gemeindekindergartens um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht" handelt (Hinweis E 18.12.1980, 2874/79).