Spricht die Behörde in einem die Jahre 1978 bis 1981 betreffenden, auf § 13 Abs 3 gegründeten, Zusatzrentenbescheid die "Einstellung" der Zusatzrente mit 1. Jänner 1978 aus, so kommt diesem Abspruch keine selbstständige rechtliche Bedeutung zu; der Versorgungsberechtigte wird durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt.Spricht die Behörde in einem die Jahre 1978 bis 1981 betreffenden, auf Paragraph 13, Absatz 3, gegründeten, Zusatzrentenbescheid die "Einstellung" der Zusatzrente mit 1. Jänner 1978 aus, so kommt diesem Abspruch keine selbstständige rechtliche Bedeutung zu; der Versorgungsberechtigte wird durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt.