Die auf Grund geänderter Einkommensverhältnisse des Versorgungsberechtigten zu treffende Entscheidung ist dann, wenn der Versorgungsberechtigte ein schwankendes Einkommen bezieht, auf Grund des § 13 Abs 3 zu fällen, und zwar bezüglich der Art der Einkommensberechnung und unter Anwendung des zweiten Satzes dieser Bestimmung (für ein Kalenderjahr im Nachhinein).Die auf Grund geänderter Einkommensverhältnisse des Versorgungsberechtigten zu treffende Entscheidung ist dann, wenn der Versorgungsberechtigte ein schwankendes Einkommen bezieht, auf Grund des Paragraph 13, Absatz 3, zu fällen, und zwar bezüglich der Art der Einkommensberechnung und unter Anwendung des zweiten Satzes dieser Bestimmung (für ein Kalenderjahr im Nachhinein).