Auch bei Nachbareinwendungen hinsichtlich solcher Umstände, die durch die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wären, kann Präklusion eintreten. (Hinweis auf E VS vom 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980 und vom 3.3.1983, 82/06/0152)