Ein Arzt, gegen den ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (§ 6 VStG 1950) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in § 26 Abs 1 des Ärztegesetzes normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gemäß § 26 Abs 2 Z 2 des Ärztegesetzes eine solche Verpflichtung nicht besteht.Ein Arzt, gegen den ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (Paragraph 6, VStG 1950) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in Paragraph 26, Absatz eins, des Ärztegesetzes normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, des Ärztegesetzes eine solche Verpflichtung nicht besteht.