Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/03/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/03/0202

Entscheidungsdatum

13.03.1985

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §26 Abs1;
ÄrzteG 1984 §26 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 11/85, S 593 Kritik von Arnold;

Rechtssatz

Ein Arzt, gegen den ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (Paragraph 6, VStG 1950) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in Paragraph 26, Absatz eins, des Ärztegesetzes normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, des Ärztegesetzes eine solche Verpflichtung nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030202.X03

Im RIS seit

13.03.1985

Dokumentnummer

JWR_1984030202_19850313X03