Unter einem Anlassfall ist nur jene Rechtsache zu verstehen, in der der VfGH die betreffende Gesetzesstelle anzuwenden und daher von Amts wegen das Normenprüfungsverfahren einzuleiten hatte oder die Gegenstand eines Verfahrens vor einem zur Anfechtung der anzuwendenden Gesetzesstelle gemäß Art 140 Abs 1 B-VG berufenen Gerichtes gebildet und das Gericht zur Stellung des Aufhebungsantrages veranlasst hat, der dann zur Einleitung des verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens bzw zur Einbeziehung in ein solches geführt hat.Unter einem Anlassfall ist nur jene Rechtsache zu verstehen, in der der VfGH die betreffende Gesetzesstelle anzuwenden und daher von Amts wegen das Normenprüfungsverfahren einzuleiten hatte oder die Gegenstand eines Verfahrens vor einem zur Anfechtung der anzuwendenden Gesetzesstelle gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG berufenen Gerichtes gebildet und das Gericht zur Stellung des Aufhebungsantrages veranlasst hat, der dann zur Einleitung des verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens bzw zur Einbeziehung in ein solches geführt hat.