Die Annahme, eine Begründung von Wohnungseigentum müsse im Falle der Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 mangels einer im Gesetz vorgesehenen Frist überhaupt nicht erfolgen, würde eine gleichheitswidrige Behandlung der Abgabenschuldner darstellen (Hinweis E 22.10.1981, 2571/79).Die Annahme, eine Begründung von Wohnungseigentum müsse im Falle der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 mangels einer im Gesetz vorgesehenen Frist überhaupt nicht erfolgen, würde eine gleichheitswidrige Behandlung der Abgabenschuldner darstellen (Hinweis E 22.10.1981, 2571/79).