Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Geschäftszahl

83/16/0088

Rechtssatz

Die Annahme, eine Begründung von Wohnungseigentum müsse im Falle der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 mangels einer im Gesetz vorgesehenen Frist überhaupt nicht erfolgen, würde eine gleichheitswidrige Behandlung der Abgabenschuldner darstellen (Hinweis E 22.10.1981, 2571/79).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1987/5, S 233;