Nach dem Wortlaut des § 209 Abs 1 BAO genügt es, daß das Finanzamt irgendeine Handlung - etwa eine Anfrage - zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornimmt, vorausgesetzt, daß diese Handlung nach außen in Erscheinung tritt (Hinweis E 23.2.1984, 82/16/0093 und weitere VJ).Nach dem Wortlaut des Paragraph 209, Absatz eins, BAO genügt es, daß das Finanzamt irgendeine Handlung - etwa eine Anfrage - zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornimmt, vorausgesetzt, daß diese Handlung nach außen in Erscheinung tritt (Hinweis E 23.2.1984, 82/16/0093 und weitere VJ).