In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Rechnungslegung mit Steuerausweis für den Vorsteuerabzug und die an eine unzutreffende Rechnungslegung geknüpften Sanktionen für den Rechnungsleger kann nur eine solche Erklärung des Unternehmers als Anerkenntnis einer zunächst nicht von ihm ausgestellten Rechnung gewertet werden, die unzweideutig zum Ausdruck bringt, daß die RECHNUNG als von ihm ausgestellt anzusehen ist.