Ausführungen darüber, daß Zurechnungen nach § 7 Z 6 GewStG auch dann vorzunehmen sind, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer zwar formal (zivilrechtlich) nur Eigentümer von je 25 Prozent der Gesellschaftsanteile sind, aber zufolge besonders gewählter und nur unter dem Gesichtspunkt der Abgabenersparnis verständlicher zivilrechtlicher Konstruktion wirtschaftliches Eigentum an weiteren Gesellschaftsanteilen angenommen werden muß.Ausführungen darüber, daß Zurechnungen nach Paragraph 7, Ziffer 6, GewStG auch dann vorzunehmen sind, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer zwar formal (zivilrechtlich) nur Eigentümer von je 25 Prozent der Gesellschaftsanteile sind, aber zufolge besonders gewählter und nur unter dem Gesichtspunkt der Abgabenersparnis verständlicher zivilrechtlicher Konstruktion wirtschaftliches Eigentum an weiteren Gesellschaftsanteilen angenommen werden muß.