Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3849/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5769 F/1983

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3849/80

Entscheidungsdatum

16.03.1983

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit besteht für den Abgabepflichtigen die Möglichkeit, zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Zieles unterscheidliche Wege zu wählen. Solange die gewählten Wege nicht als mißbräuchlich oder als Scheinhandlungen zu werten sind, hat ihnen grundsätzlich auch die Besteuerung zu folgen. Ein tatsächlich gewählter und abgabenrechtlich zulässiger Weg kann daher auch nicht im Wege der wirtschaftichen Betrachtungsweise in einen anderen Weg umgedeutet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1980003849.X02

Im RIS seit

16.03.1983

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Dokumentnummer

JWR_1980003849_19830316X02

Rechtssatz für 83/13/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/13/0083

Entscheidungsdatum

19.10.1983

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3849/80 E 16. März 1983 VwSlg 5769 F/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit besteht für den Abgabepflichtigen die Möglichkeit, zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Zieles unterscheidliche Wege zu wählen. Solange die gewählten Wege nicht als mißbräuchlich oder als Scheinhandlungen zu werten sind, hat ihnen grundsätzlich auch die Besteuerung zu folgen. Ein tatsächlich gewählter und abgabenrechtlich zulässiger Weg kann daher auch nicht im Wege der wirtschaftichen Betrachtungsweise in einen anderen Weg umgedeutet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983130083.X02

Im RIS seit

19.10.1983

Dokumentnummer

JWR_1983130083_19831019X02