Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/14/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5891 F/1984;

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/14/0223

Entscheidungsdatum

08.05.1984

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt die Steuerbegünstigung für in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung tatsächlich geleisteter Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus bezahlten Zuschläge feststehen. Vom ersten dieser beiden Erfordernisse kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechts anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistung in bestimmter Höhe getroffen ist (Hinweis E 14.2.1978, 2488/77, VwSlg 5227 F/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983140223.X01

Im RIS seit

08.05.1984

Dokumentnummer

JWR_1983140223_19840508X01

Rechtssatz für 83/13/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/13/0002

Entscheidungsdatum

14.11.1984

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0223 E 8. Mai 1984 VwSlg 5891 F/1984; RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt die Steuerbegünstigung für in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung tatsächlich geleisteter Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus bezahlten Zuschläge feststehen. Vom ersten dieser beiden Erfordernisse kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechts anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistung in bestimmter Höhe getroffen ist (Hinweis E 14.2.1978, 2488/77, VwSlg 5227 F/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983130002.X02

Im RIS seit

14.11.1984

Dokumentnummer

JWR_1983130002_19841114X02

Rechtssatz für 87/14/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6348 F/1988

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/14/0131

Entscheidungsdatum

13.09.1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/05/08 83/14/0223 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt die Steuerbegünstigung für in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung tatsächlich geleisteter Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus bezahlten Zuschläge feststehen. Vom ersten dieser beiden Erfordernisse kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechts anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistung in bestimmter Höhe getroffen ist (Hinweis E 14.2.1978, 2488/77, VwSlg 5227 F/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140131.X01

Im RIS seit

13.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1987140131_19880913X01