Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
83/12/0090
Entscheidungsdatum
30.04.1984
Index
10/07 Verfassungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
VerfGG 1953 §13a Abs1;
Rechtssatz
Aus der für den Präsidenten des VfGH bestehenden Möglichkeit, ein Mitglied dieses Gerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros zu betrauen, kann kein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, ab welcher Dienstklasse von einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung die Leitung der bezeichneten Stelle regelmäßig erwartet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120090.X06
Dokumentnummer
JWR_1983120090_19840430X06