Verwaltungsgerichtshof
30.04.1984
83/12/0090
Aus der für den Präsidenten des VfGH bestehenden Möglichkeit, ein Mitglied dieses Gerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros zu betrauen, kann kein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, ab welcher Dienstklasse von einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung die Leitung der bezeichneten Stelle regelmäßig erwartet werden kann.