Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11318 A/1984

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/12/0019

Entscheidungsdatum

13.02.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Es kann als notorisch betrachtet werden und bedarf daher keiner weiteren Ermittlungen, dass für die Funktion eines nicht approbationsbefugten Sachbearbeiters in einem Bundesministerium regelmäßig schon Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, herangezogen werden, wenn sie nur eine gewisse dienstliche Praxis und Erfahrung mitbringen. Diese Tätigkeit kann daher in der Regel nicht erst von Beamten der Verwendungsgruppe A, Dkl römisch sieben, erwartet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120019.X01

Im RIS seit

22.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120019_19840213X01

Rechtssatz für 85/12/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12417 A/1987

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

85/12/0192

Entscheidungsdatum

05.03.1987

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0019 E 13. Februar 1984 VwSlg 11318 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Es kann als notorisch betrachtet werden und bedarf daher keiner weiteren Ermittlungen, dass für die Funktion eines nicht approbationsbefugten Sachbearbeiters in einem Bundesministerium regelmäßig schon Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, herangezogen werden, wenn sie nur eine gewisse dienstliche Praxis und Erfahrung mitbringen. Diese Tätigkeit kann daher in der Regel nicht erst von Beamten der Verwendungsgruppe A, Dkl römisch sieben, erwartet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120192.X04

Im RIS seit

07.03.2006

Dokumentnummer

JWR_1985120192_19870305X04

Rechtssatz für 86/12/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/12/0105

Entscheidungsdatum

07.04.1987

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0019 E 13. Februar 1984 VwSlg 11318 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Es kann als notorisch betrachtet werden und bedarf daher keiner weiteren Ermittlungen, dass für die Funktion eines nicht approbationsbefugten Sachbearbeiters in einem Bundesministerium regelmäßig schon Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, herangezogen werden, wenn sie nur eine gewisse dienstliche Praxis und Erfahrung mitbringen. Diese Tätigkeit kann daher in der Regel nicht erst von Beamten der Verwendungsgruppe A, Dkl römisch sieben, erwartet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120105.X04

Im RIS seit

18.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1986120105_19870407X04