Verwaltungsgerichtshof
05.03.1987
85/12/0192
GRS wie 83/12/0019 E 13. Februar 1984 VwSlg 11318 A/1984 RS 1
Es kann als notorisch betrachtet werden und bedarf daher keiner weiteren Ermittlungen, dass für die Funktion eines nicht approbationsbefugten Sachbearbeiters in einem Bundesministerium regelmäßig schon Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, herangezogen werden, wenn sie nur eine gewisse dienstliche Praxis und Erfahrung mitbringen. Diese Tätigkeit kann daher in der Regel nicht erst von Beamten der Verwendungsgruppe A, Dkl römisch sieben, erwartet werden.