Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Kündigungsentschädigung ist ein solcher auf Geldbezüge und Sachbezüge im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG. Da die Kündigungsentschädigung aus dem Arbeitsverhältnis hervorgeht und für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) zusteht, ist das Ende dieses Zeitraumes als jenes des Entgeltanspruches im Sinne des § 11 Abs 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 49 Abs 1 ASVG aufzufassen (Hinweis OGH 12.10.1982, 4 Ob 119, 120/82).Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Kündigungsentschädigung ist ein solcher auf Geldbezüge und Sachbezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG. Da die Kündigungsentschädigung aus dem Arbeitsverhältnis hervorgeht und für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) zusteht, ist das Ende dieses Zeitraumes als jenes des Entgeltanspruches im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, ASVG aufzufassen (Hinweis OGH 12.10.1982, 4 Ob 119, 120/82).