Weder bei der Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht noch bei der Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne der § 7 AlVG und § 12 Abs 1 AlVG kommt es auf die sich über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus wegen des späteren Endes des Entgeltanspruches verlängernde Sozialversicherungspflicht gemäß § 11 ASVG an.Weder bei der Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht noch bei der Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne der Paragraph 7, AlVG und Paragraph 12, Absatz eins, AlVG kommt es auf die sich über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus wegen des späteren Endes des Entgeltanspruches verlängernde Sozialversicherungspflicht gemäß Paragraph 11, ASVG an.