Weder Art 105 Abs 1 erster Satz B-VG, der dem Landeshauptmann die Vertretung des Landes in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung überträgt, noch § 12 Abs 1 erster Satz der GO der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 75/1975, der die Bestimmung des Art 105 Abs 1 B-VG wörtlich wiederholt und dem daher kein von dieser Verfassungsnorm abweichender Inhalt beizumessen ist, steht der Zulässigkeit einer (teilweisen) Übertragung der Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten der mit den Mitteln des Privatrechtes zu besorgenden Verwaltung des Landes (der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung) auf andere Mitglieder der Landesregierung entgegen (Hinweis auf Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 597; Rill, Gliedstaatsverträge, 172, und Wilhelm, die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht, 221).Weder Artikel 105, Absatz eins, erster Satz B-VG, der dem Landeshauptmann die Vertretung des Landes in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung überträgt, noch Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz der GO der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1975,, der die Bestimmung des Artikel 105, Absatz eins, B-VG wörtlich wiederholt und dem daher kein von dieser Verfassungsnorm abweichender Inhalt beizumessen ist, steht der Zulässigkeit einer (teilweisen) Übertragung der Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten der mit den Mitteln des Privatrechtes zu besorgenden Verwaltung des Landes (der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung) auf andere Mitglieder der Landesregierung entgegen (Hinweis auf Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 597; Rill, Gliedstaatsverträge, 172, und Wilhelm, die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht, 221).