Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/07/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11148 A/1983

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/07/0019

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg

Norm

GVGNov Slbg 1973 Art2 Abs5;

Rechtssatz

Ein "flächenmäßiges Großprojekt" im Sinne der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, GVG-Novelle 1973 liegt nur dann vor, wenn es vorweg ein Großprojekt in bauwirtschaftlicher Hinsicht darstellt. Einem Objekt mit lediglich 26 Wohneinheiten mit einer Wohnnutzfläche von etwa 1110 m2, einer zusätzlichen gewerblichen Nutzung auf einer Fläche von etwa 94 m2 und einer verbauten Fläche von lediglich 464 m2 kommt die Eigenschaft eines bauwirtschaftlichen Großprojektes nicht zu (Hinweis E 18.3.1980, 2677/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983070019.X02

Im RIS seit

14.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1983070019_19830920X02

Rechtssatz für 83/07/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/07/0020

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg

Norm

GVGNov Slbg 1973 Art2 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0019 E 20. September 1983 VwSlg 11148 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Ein "flächenmäßiges Großprojekt" im Sinne der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, GVG-Novelle 1973 liegt nur dann vor, wenn es vorweg ein Großprojekt in bauwirtschaftlicher Hinsicht darstellt. Einem Objekt mit lediglich 26 Wohneinheiten mit einer Wohnnutzfläche von etwa 1110 m2, einer zusätzlichen gewerblichen Nutzung auf einer Fläche von etwa 94 m2 und einer verbauten Fläche von lediglich 464 m2 kommt die Eigenschaft eines bauwirtschaftlichen Großprojektes nicht zu (Hinweis E 18.3.1980, 2677/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983070020.X02

Im RIS seit

14.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1983070020_19830920X02

Rechtssatz für 83/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/07/0021

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg

Norm

GVGNov Slbg 1973 Art2 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0019 E 20. September 1983 VwSlg 11148 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Ein "flächenmäßiges Großprojekt" im Sinne der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, GVG-Novelle 1973 liegt nur dann vor, wenn es vorweg ein Großprojekt in bauwirtschaftlicher Hinsicht darstellt. Einem Objekt mit lediglich 26 Wohneinheiten mit einer Wohnnutzfläche von etwa 1110 m2, einer zusätzlichen gewerblichen Nutzung auf einer Fläche von etwa 94 m2 und einer verbauten Fläche von lediglich 464 m2 kommt die Eigenschaft eines bauwirtschaftlichen Großprojektes nicht zu (Hinweis E 18.3.1980, 2677/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983070021.X02

Im RIS seit

15.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1983070021_19830920X02