Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0292/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0292/73

Entscheidungsdatum

10.03.1975

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO NÖ 1969 §118 Abs9;
BauO NÖ 1969 §62 Abs2;
BauRallg ;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2 impl;

Rechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, verpflichtet die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit, nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, dass durch eine entsprechende bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt wird. Diese Vorschrift dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973000292.X01

Im RIS seit

16.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_1973000292_19750310X01

Rechtssatz für 83/05/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/05/0127

Entscheidungsdatum

29.11.1983

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO NÖ 1969 §118 Abs9;
BauO NÖ 1969 §62 Abs2;
BauRallg impl;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0292/73 E 10. März 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, verpflichtet die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit, nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, dass durch eine entsprechende bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt wird. Diese Vorschrift dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983050127.X01

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JWR_1983050127_19831129X01