Die Berufungsbehörde hat sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster bzw unterer Instanz zu befassen. Auch der Mangel hinreichenden Parteieingehörs wird durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt (Hinweis E 10.5.1979, 1429/78).