Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
82/17/0065
Entscheidungsdatum
23.10.1985
Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
Norm
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1 idF vor 1982/061;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs3 idF vor 1982/061;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs4 idF vor 1982/061;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §27 Abs3;
Rechtssatz
Wurde durch einen Parzellierungsbescheid aus dem Jahre 1928 eine einheitliche Parzelle geschaffen, dann gilt diese Abteilungsbewilligung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsgrundlagengesetzes als Bauplatzerklärung iSd §§ 12 Slbg AnliegerleistungsG, auch wenn die Parzelle später in eine Baufläche und ein Restgrundstück "Garten" geteilt wurde. Der Bemessung des Anliegerbeitrages ist daher die gesamte Fläche der ursprünglichen Parzelle zugrundezulegen.Wurde durch einen Parzellierungsbescheid aus dem Jahre 1928 eine einheitliche Parzelle geschaffen, dann gilt diese Abteilungsbewilligung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsgrundlagengesetzes als Bauplatzerklärung iSd Paragraphen 12, Slbg AnliegerleistungsG, auch wenn die Parzelle später in eine Baufläche und ein Restgrundstück "Garten" geteilt wurde. Der Bemessung des Anliegerbeitrages ist daher die gesamte Fläche der ursprünglichen Parzelle zugrundezulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982170065.X06
Im RIS seit
23.10.1985
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015
Dokumentnummer
JWR_1982170065_19851023X06