Verwaltungsgerichtshof
23.10.1985
82/17/0065
Wurde durch einen Parzellierungsbescheid aus dem Jahre 1928 eine einheitliche Parzelle geschaffen, dann gilt diese Abteilungsbewilligung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsgrundlagengesetzes als Bauplatzerklärung iSd Paragraphen 12, Slbg AnliegerleistungsG, auch wenn die Parzelle später in eine Baufläche und ein Restgrundstück "Garten" geteilt wurde. Der Bemessung des Anliegerbeitrages ist daher die gesamte Fläche der ursprünglichen Parzelle zugrundezulegen.