§ 4 Abs 2 GrEStG 1955 normiert nicht neue, von Abs 1 unabhängige steuerpflichtige Tatbestände. Daher bleibt auch der Verkäufer eines Grundstückes im Fall nachträglicher Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs 2 GrEStG 1955 Steuerschuldner. Diesem Umstand muß der Verkäufer - auch wenn er keinen (weiteren) Einfluß auf die Schaffung der Arbeiterwohnstätten hat - bei Abschluß des Kaufvertrages Rechnung tragen und um eine entsprechende Sicherstellung seiner allfälligen Regreßforderungen gegenüber dem Erwerber bemüht sein (Hinweis E 16.9.1982, 82/16/0022).Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 normiert nicht neue, von Absatz eins, unabhängige steuerpflichtige Tatbestände. Daher bleibt auch der Verkäufer eines Grundstückes im Fall nachträglicher Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 Steuerschuldner. Diesem Umstand muß der Verkäufer - auch wenn er keinen (weiteren) Einfluß auf die Schaffung der Arbeiterwohnstätten hat - bei Abschluß des Kaufvertrages Rechnung tragen und um eine entsprechende Sicherstellung seiner allfälligen Regreßforderungen gegenüber dem Erwerber bemüht sein (Hinweis E 16.9.1982, 82/16/0022).