Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/16/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

82/16/0163

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1985/5, S 257;

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 normiert nicht neue, von Absatz eins, unabhängige steuerpflichtige Tatbestände. Daher bleibt auch der Verkäufer eines Grundstückes im Fall nachträglicher Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 Steuerschuldner. Diesem Umstand muß der Verkäufer - auch wenn er keinen (weiteren) Einfluß auf die Schaffung der Arbeiterwohnstätten hat - bei Abschluß des Kaufvertrages Rechnung tragen und um eine entsprechende Sicherstellung seiner allfälligen Regreßforderungen gegenüber dem Erwerber bemüht sein (Hinweis E 16.9.1982, 82/16/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982160163.X06

Im RIS seit

27.10.1983

Dokumentnummer

JWR_1982160163_19831027X06

Rechtssatz für 84/16/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/16/0027

Entscheidungsdatum

21.02.1985

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0163 E 27. Oktober 1983 RS 6

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 normiert nicht neue, von Absatz eins, unabhängige steuerpflichtige Tatbestände. Daher bleibt auch der Verkäufer eines Grundstückes im Fall nachträglicher Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 Steuerschuldner. Diesem Umstand muß der Verkäufer - auch wenn er keinen (weiteren) Einfluß auf die Schaffung der Arbeiterwohnstätten hat - bei Abschluß des Kaufvertrages Rechnung tragen und um eine entsprechende Sicherstellung seiner allfälligen Regreßforderungen gegenüber dem Erwerber bemüht sein (Hinweis E 16.9.1982, 82/16/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984160027.X03

Im RIS seit

21.02.1985

Dokumentnummer

JWR_1984160027_19850221X03