Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Geschäftszahl

82/16/0163

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 normiert nicht neue, von Absatz eins, unabhängige steuerpflichtige Tatbestände. Daher bleibt auch der Verkäufer eines Grundstückes im Fall nachträglicher Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 Steuerschuldner. Diesem Umstand muß der Verkäufer - auch wenn er keinen (weiteren) Einfluß auf die Schaffung der Arbeiterwohnstätten hat - bei Abschluß des Kaufvertrages Rechnung tragen und um eine entsprechende Sicherstellung seiner allfälligen Regreßforderungen gegenüber dem Erwerber bemüht sein (Hinweis E 16.9.1982, 82/16/0022).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1985/5, S 257;