Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommene Handlung (auch wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person richtet), die nach außen in Erscheinung tritt, unterbrochen. Dabei ist es rechtlich bedeutungslos, daß die Abgabenbehörde die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer im Grunde des § 4 Abs 2Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommene Handlung (auch wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person richtet), die nach außen in Erscheinung tritt, unterbrochen. Dabei ist es rechtlich bedeutungslos, daß die Abgabenbehörde die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer im Grunde des Paragraph 4, Absatz 2
GrEStG allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt hätte vornehmen können (Hinweis E 7.5.1981, 1018/80).