Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2814/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2814/80

Entscheidungsdatum

05.11.1981

Index

Grunderwerbsteuer
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2909/80

Rechtssatz

Durch die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges wird der begünstigte Zweck iSd Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz GrEStG 1955 aufgegeben (Hinweis E 20.4.1972, VwSlg 4375 F/1972, E 21.5.1976, 680/75, VwSlg 4979 F/1976). Für die Anwendbarkeit des ZWEITEN Satzes dieser Gesetzesstelle kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob es sich der genannten Veräußerung durch den Ersterwerber um eine WEITERveräußerung an einen Dritten oder um eine Rückveräußerung an den ursprünglichen Verkäufer (bzw um die Rückgängigmachung des seinerzeitigen Erwerbsvorganges) handelt. Es ist auch ohne Bedeutung, VON WEM im Falle des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz GrEStG 1955 der begünstigte Zweck innerhalb der Achtjahresfrist letztlich erfüllt wird. Es genügt vielmehr, wenn innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum VON WEM IMMER errichtet werden; es ist daher gleichgültig, ob der Bau vom Zweitwerber (oder Rückwerber) oder aber von einem Dritten errichtet wird und ob der Errichtende eine Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Erschaffung von Wohnungseigentum ist oder nicht (kein Widerspruch zu E 19.6.1969, 1502/68, VwSlg 3930 F/1969, E 14.5.1976, 2215/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002814.X04

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1980002814_19811105X04

Rechtssatz für 82/16/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/16/0163

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1985/5, S 257;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2814/80 E 5. November 1981 RS 4

Stammrechtssatz

Durch die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges wird der begünstigte Zweck iSd Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz GrEStG 1955 aufgegeben (Hinweis E 20.4.1972, VwSlg 4375 F/1972, E 21.5.1976, 680/75, VwSlg 4979 F/1976). Für die Anwendbarkeit des ZWEITEN Satzes dieser Gesetzesstelle kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob es sich der genannten Veräußerung durch den Ersterwerber um eine WEITERveräußerung an einen Dritten oder um eine Rückveräußerung an den ursprünglichen Verkäufer (bzw um die Rückgängigmachung des seinerzeitigen Erwerbsvorganges) handelt. Es ist auch ohne Bedeutung, VON WEM im Falle des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz GrEStG 1955 der begünstigte Zweck innerhalb der Achtjahresfrist letztlich erfüllt wird. Es genügt vielmehr, wenn innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum VON WEM IMMER errichtet werden; es ist daher gleichgültig, ob der Bau vom Zweitwerber (oder Rückwerber) oder aber von einem Dritten errichtet wird und ob der Errichtende eine Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Erschaffung von Wohnungseigentum ist oder nicht (kein Widerspruch zu E 19.6.1969, 1502/68, VwSlg 3930 F/1969, E 14.5.1976, 2215/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982160163.X01

Im RIS seit

27.10.1983

Dokumentnummer

JWR_1982160163_19831027X01

Rechtssatz für 83/16/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/16/0152

Entscheidungsdatum

15.12.1983

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1/1985;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2814/80 E 5. November 1981 RS 4

Stammrechtssatz

Durch die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges wird der begünstigte Zweck iSd Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz GrEStG 1955 aufgegeben (Hinweis E 20.4.1972, VwSlg 4375 F/1972, E 21.5.1976, 680/75, VwSlg 4979 F/1976). Für die Anwendbarkeit des ZWEITEN Satzes dieser Gesetzesstelle kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob es sich der genannten Veräußerung durch den Ersterwerber um eine WEITERveräußerung an einen Dritten oder um eine Rückveräußerung an den ursprünglichen Verkäufer (bzw um die Rückgängigmachung des seinerzeitigen Erwerbsvorganges) handelt. Es ist auch ohne Bedeutung, VON WEM im Falle des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz GrEStG 1955 der begünstigte Zweck innerhalb der Achtjahresfrist letztlich erfüllt wird. Es genügt vielmehr, wenn innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum VON WEM IMMER errichtet werden; es ist daher gleichgültig, ob der Bau vom Zweitwerber (oder Rückwerber) oder aber von einem Dritten errichtet wird und ob der Errichtende eine Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Erschaffung von Wohnungseigentum ist oder nicht (kein Widerspruch zu E 19.6.1969, 1502/68, VwSlg 3930 F/1969, E 14.5.1976, 2215/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983160152.X02

Im RIS seit

15.12.1983

Dokumentnummer

JWR_1983160152_19831215X02

Rechtssatz für 83/16/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5866 F/1984

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/16/0055

Entscheidungsdatum

23.02.1984

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2814/80 E 5. November 1981 RS 4

Stammrechtssatz

Durch die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges wird der begünstigte Zweck iSd Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz GrEStG 1955 aufgegeben (Hinweis E 20.4.1972, VwSlg 4375 F/1972, E 21.5.1976, 680/75, VwSlg 4979 F/1976). Für die Anwendbarkeit des ZWEITEN Satzes dieser Gesetzesstelle kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob es sich der genannten Veräußerung durch den Ersterwerber um eine WEITERveräußerung an einen Dritten oder um eine Rückveräußerung an den ursprünglichen Verkäufer (bzw um die Rückgängigmachung des seinerzeitigen Erwerbsvorganges) handelt. Es ist auch ohne Bedeutung, VON WEM im Falle des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz GrEStG 1955 der begünstigte Zweck innerhalb der Achtjahresfrist letztlich erfüllt wird. Es genügt vielmehr, wenn innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum VON WEM IMMER errichtet werden; es ist daher gleichgültig, ob der Bau vom Zweitwerber (oder Rückwerber) oder aber von einem Dritten errichtet wird und ob der Errichtende eine Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Erschaffung von Wohnungseigentum ist oder nicht (kein Widerspruch zu E 19.6.1969, 1502/68, VwSlg 3930 F/1969, E 14.5.1976, 2215/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983160055.X01

Im RIS seit

23.02.1984

Dokumentnummer

JWR_1983160055_19840223X01